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Erben haben Zugang zu Konten in sozialen Netzwerken

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Die digitale Hinterlassenschaft wird nicht anders behandelt als Bankkonten oder Gegenstände, so der deutsche Bundesgerichtshof. Auch Tagebücher werden vererbt.
Erben dürfen auf Konten von Verstorbenen in sozialen Netzwerken wie Facebook zugreifen. Dieses Grundsatzurteil verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. “Auch analoge Dokumente, wie Tagebücher und persönliche Briefe werden ohne weiteres vererbt”, sagte der Vorsitzende Ulrich Herrmann zur Begründung. Aus erbrechtlicher Sicht bestehe kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Damit gewann eine Mutter den Prozess gegen Facebook, deren 15-jährige Tochter unter ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst worden und ums Leben gekommen war. Die Mutter wollte über das Facebook-Konto ihrer Tochter Klarheit gewinnen, ob sie möglicherweise Suizidabsichten hatte. Facebook sperrte jedoch das Konto der Verstorbenen und versetzte es in den sogenannten Gedenkzustand. Die Inhalte des Kontos blieben bestehen, die Eltern konnten aber nicht auf sie zugreifen.

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