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NPD-Verbotsverfahren – die Knackpunkte

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NewsHubRund vier Jahre nach der Entscheidung der Bundesländer, erneut ein NPD-Verbotsverfahren anzustrengen, verkündet heute das Verfassungsgericht sein Urteil. Warum ist die Entscheidung wegweisend? Welche Knackpunkte gibt es?
Das anstehende Urteil im NPD-Verbotsverfahren hat durchaus historische Bedeutung. Ein Parteiverbot gilt als das „schärfste Schwert“ der Demokratie, die inhaltlichen Hürden sind hoch. Das letzte Mal wurde mit der KPD im Jahr 1956 eine Partei verboten, 1952 die „Sozialistische Reichspartei“. Der erste Versuch eines NPD-Verbots war 2003 daran gescheitert, dass es zu viele staatliche V-Leute in der Parteiführung gab. Zu einer inhaltlichen Prüfung kam es damals gar nicht. Deshalb lauten jetzt die spannenden Fragen: Welche Maßstäbe gelten für ein Parteiverbot im 21. Jahrhundert? Und: Reicht es nach diesen Maßstäben für ein Verbot der NPD?
In den vergangenen Jahrzehnten gab es nach rechtsextremistischen Vorfällen regelmäßig die politische Forderung, die NPD müsse erboten werden. Nach dem Auffliegen des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) im November 2011 kam das Thema erneut auf die politische Tagesordnung; und blieb es, auch als sich intensive Verbindungen zwischen NSU und NPD nicht erhärten ließen. Zwei Fragen standen im Vordergrund: Würde man die Hürde der V-Leute diesmal nehmen können? Und: Hätte ein Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht wirklich Erfolg? Nur der Bundesrat, also die Vertretung der Bundesländer, entschloss sich, den Verbotsantrag in Karlsruhe zu stellen. In ihrer Antragsschrift betonen die Länder, dass sie für die Antragsstellung wegen ihrer Nähe zu lokalen und regionalen Problemen besonders gut geeignet seien. Bundestag und Bundesregierung schlossen sich nicht an. „Ein Scheitern wäre fatal“, lautete unter anderem die Begründung. Juristisch spielt es allerdings keine Rolle, wie viele Antragssteller es gibt.
Sollte man Extremismus nicht anders bekämpfen als durch ein Parteiverbot? Sind andere Organisationen nicht viel schlimmer? – so lauten häufige Einwände. Politisch kann man das sehr unterschiedlich sehen. Dazu muss man aber wissen: Die Verfasser des Grundgesetzes haben nicht erwartet, dass sich mit einem Parteiverbot Extremismus abschaffen lässt oder Meinungen verbieten lassen. Man entzieht einer Partei die Möglichkeit, an Wahlen teilzunehmen, vom Staat Geld zu bekommen und sich auf die Chancengleichheit zu berufen. Wenn der Antrag einmal gestellt wurde, geht es juristisch allein darum, ob die Voraussetzungen bezogen auf die NPD erfüllt sind oder nicht.
Laut Grundgesetz ist der freie Wettbewerb unter den Parteien der Normalfall, auch gegenüber extremistischen Parteien. Das Verbot ist die Ausnahme. Es gilt als „schärfstes Schwert der Demokratie“, weil es die Partei vom politischen Wettbewerb, von der Teilnahme an Wahlen und von staatlicher Finanzierung ausschließt. Dennoch gibt es das Parteiverbot als eine Art letztes Mittel. Es ist Ausdruck der sogenannten wehrhaften Demokratie.

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