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Verbraucher – Grundsicherung: Haus im Trennungsjahr nicht verkaufen

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Im Trennungsjahr sollen sich zerstrittene Ehepartner über ihre Gefühle klar werden.
Celle-Bremen (dpa/tmn) – Wer Grundsicherung erhält, muss während des Trennungsjahrs sein Eigenheim nicht verkaufen. Das Amt darf daher die Leistung der Grundsicherung nicht nur als Darlehen gewähren. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 13 As 105/16).
Der Fall: Die 1951 geborene Frau lebte mit ihrem Ehemann in einem Reihenhaus. Der Mann bezog eine kleine Altersrente, sie selbst hatte einen Minijob als Reinigungskraft. Zusätzlich erhielt sie aufstockende Grundsicherung durch den Landkreis. Nachdem sie diesem ihren beabsichtigten Auszug und die Trennung von ihrem Ehemann mitgeteilt hatte, übernahm dieser die Kosten für eine Mietwohnung. Die Leistung zahlte der Landkreis jedoch nur als Darlehen, da es ja noch das Hausgrundstück als verwertbares Vermögen für den Lebensunterhalt gab.
Die Frau wiederum meinte, dass eine Verwertung unzumutbar sei.

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