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Bundesverfassungsgericht: Betreute Menschen dürfen nicht von Wahlen ausgeschlossen werden

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Menschen, die Betreuung benötigen, dürfen in Deutschland bislang nicht wählen, Zehntausende sind davon betroffen. Beschwerden dagegen hatten nun Erfolg.
Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung angewiesen sind,
dürfen nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Das gilt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar auch für Straftäter, die wegen
Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht
sind.
Paragraf 13 des Bundeswahlgesetzes legt fest, welche Personengruppen nicht an der Wahl zum
Deutschen Bundestag teilnehmen dürfen.

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