<!--DEBUG:--><!--DEBUG:dc3-deutschland-mix-in-german-pdf-2--><!--DEBUG:--><!--DEBUG:dc3-deutschland-mix-in-german-pdf-2--><!--DEBUG-spv-->{"id":410070,"date":"2017-01-17T12:04:31","date_gmt":"2017-01-17T10:04:31","guid":{"rendered":"http:\/\/nhub.news\/?p=410070"},"modified":"2017-01-17T12:04:31","modified_gmt":"2017-01-17T10:04:31","slug":"bundes-verfassungsgericht-npd-wird-nicht-verboten","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/nhub.news\/fr\/2017\/01\/bundes-verfassungsgericht-npd-wird-nicht-verboten\/","title":{"rendered":"Bundes-Verfassungsgericht: NPD wird nicht verboten"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><img style=\"float: left; padding: 5px;\" width=\"300px\" src=\"https:\/\/deutsche-wirtschafts-nachrichten.de\/wp-content\/uploads\/2015\/01\/47191088-e1421542026202-600x436.jpg\" alt=\"NewsHub\" border=\"0\" \/>Das Bundesverfassungsgericht wird die NPD nicht verbieten, berichtet AFP. Ihre Gesinnung sei zwar verfassungsfeindlich, die Partei habe aber nicht das \u201ePotenzial\u201c, die Demokratie in Deutschland zu beseitigen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe verk\u00fcndeten Urteil. Damit scheiterte der vom Bundesrat gestellte Verbotsantrag, nachdem bereits 2003 ein erster Anlauf f\u00fcr ein NPD-Verbot aus formalen Gr\u00fcnden erfolglos geblieben war. <br \/>\u201eNach einstimmiger Auffassung des Zweiten Senats verfolgt die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele, es fehlt aber derzeit an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es m\u00f6glich erscheinen lassen, dass ihr Handeln zum Erfolg f\u00fchrt\u201c, begr\u00fcndete Gerichtspr\u00e4sident Andreas Vo\u00dfkuhle die Entscheidung. <br \/>Damit scheitert zum zweiten Mal ein Antrag auf ein NPD-Verbot. 2003 hatte der Zweite Senat das Verfahren gegen die NPD eingestellt, weil noch w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens Spitzel des Verfassungsschutzes in der Parteispitze aktiv waren. Mehrere Verfassungsrichter sahen damals das faire Verfahren verletzt. <br \/>Verfahrensfehler sah das Verfassungsgericht dieses Mal nicht. Aber die Partei habe kein Erfolgspotenzial. Nach dem Grundgesetz k\u00f6nne eine Partei jedoch nur dann verboten werden, wenn sie darauf aus sei, \u201edie freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr\u00e4chtigen.\u201c <br \/>Die NPD hat nur noch rund 5000 Mitglieder und ist in keinem deutschen Landesparlament mehr vertreten. Mandate hat sie nur noch auf kommunaler Ebene. Die Verfassungsh\u00fcrden f\u00fcr ein Parteiverbot sind in Deutschland hoch. Nur zwei Mal seit 1949 wurden Parteien verboten: 1952 die \u201eSozialistische Reichspartei Deutschlands\u201c (SRP), die eine Nachfolgepartei der NSDAP war, und 1956 die kommunistische KPD. <br \/>In einer Medienmitteilung begr\u00fcndet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung wie folgt: <br \/>Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten \u201eVolksgemeinschaft\u201c ausgerichteten autorit\u00e4ren Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenw\u00fcrde und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Die NPD arbeitet auch planvoll und mit hinreichender Intensit\u00e4t auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin. Allerdings fehlt es (derzeit) an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es m\u00f6glich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg f\u00fchrt, weshalb der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den zul\u00e4ssigen Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Aufl\u00f6sung der NPD und ihrer Unterorganisationen (Art. 21 Abs. 2 GG) mit heute verk\u00fcndetem Urteil einstimmig als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen hat. <br \/>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats: <br \/>(1) Im parlamentarischen Bereich verf\u00fcgt die NPD weder \u00fcber die Aussicht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, noch \u00fcber die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielr\u00e4ume zu verschaffen. Auf \u00fcberregionaler Ebene ist sie gegenw\u00e4rtig lediglich mit einem Abgeordneten im Europ\u00e4ischen Parlament vertreten. Die Wahlergebnisse bei Europa- und Bundestagswahlen stagnieren auf niedrigem Niveau. Die NPD hat es in den mehr als f\u00fcnf Jahrzehnten ihres Bestehens nicht vermocht, dauerhaft in einem Landesparlament vertreten zu sein. Anhaltspunkte f\u00fcr eine k\u00fcnftige Ver\u00e4nderung dieser Entwicklung fehlen. Hinzu kommt, dass die sonstigen in den Parlamenten auf Bundes- und Landesebene vertretenen Parteien zu Koalitionen oder auch nur punktuellen Kooperationen mit der NPD bisher nicht bereit sind. Trotz ihrer Pr\u00e4senz in den Kommunalparlamenten ist ein bestimmender Einfluss auf die politische Willensbildung auch in den kommunalen Vertretungsk\u00f6rperschaften weder gegeben noch zuk\u00fcnftig zu erwarten. <br \/>(2) Auch durch die Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung mit demokratischen Mitteln au\u00dferhalb des parlamentarischen Handelns hat die NPD in absehbarer Zeit keine M\u00f6glichkeit ihre verfassungsfeindlichen Ziele erfolgreich zu verfolgen. Vielmehr stehen einer nachhaltigen Beeinflussung der au\u00dferparlamentarischen politischen Willensbildung durch die NPD deren niedriger und tendenziell r\u00fcckl\u00e4ufiger Organisationsgrad sowie ihre eingeschr\u00e4nkte Kampagnenf\u00e4higkeit und geringe Wirkkraft in die Gesellschaft entgegen. Eine Gesamtzahl von weniger als 6.000 Mitgliedern f\u00fchrt zu einer erheblichen Beschr\u00e4nkung der Aktionsm\u00f6glichkeiten der NPD. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihre strukturellen Defizite und ihre geringe Wirkkraft durch ihre \u00d6ffentlichkeitsarbeit oder die Umsetzung der \u201eK\u00fcmmerer-Strategie\u201c im Wege \u201enational-revolution\u00e4rer Graswurzelarbeit\u201c kompensieren k\u00f6nnte. Auch fehlen Belege, dass es der NPD gelingt, mit ihren asyl- und ausl\u00e4nderpolitischen Aktivit\u00e4ten zus\u00e4tzliche Unterst\u00fctzung f\u00fcr ihre verfassungsfeindlichen Absichten in relevantem Umfang zu gewinnen. Ebenso hat sie es nicht vermocht \u2011 abgesehen von punktuellen Kooperationen \u2011 ihre Wirkkraft in die Gesellschaft durch die Schaffung rechtsextremer Netzwerke unter ihrer F\u00fchrung zu erh\u00f6hen. <br \/>bb) Konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die darauf hindeuten, dass die NPD die Grenzen des zul\u00e4ssigen politischen Meinungskampfes in einer das Tatbestandsmerkmal des \u201eDarauf Ausgehens\u201c erf\u00fcllenden Weise \u00fcberschreitet, liegen ebenfalls nicht vor. Sie vermag Dominanzanspr\u00fcche in abgegrenzten Sozialr\u00e4umen nicht in relevantem Umfang zu verwirklichen. Der Kleinstort Jamel stellt einen Sonderfall dar, der nicht verallgemeinerungsf\u00e4hig ist. Sonstige Beispiele erfolgreicher Umsetzung r\u00e4umlicher Dominanzanspr\u00fcche sind nicht ersichtlich. Eine Grundtendenz der NPD zur Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten kann den im Verfahren geschilderten Einzelf\u00e4llen (noch) nicht entnommen werden. Schlie\u00dflich fehlen hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die Schaffung einer Atmosph\u00e4re der Angst, die zu einer sp\u00fcrbaren Beeintr\u00e4chtigung der Freiheit des Prozesses der politischen Willensbildung f\u00fchrt oder f\u00fchren k\u00f6nnte. Der Umstand, dass die NPD durch einsch\u00fcchterndes oder kriminelles Verhalten von Mitgliedern und Anh\u00e4ngern punktuell eine nachvollziehbare Besorgnis um die Freiheit des politischen Prozesses oder gar Angst vor gewaltt\u00e4tigen \u00dcbergriffen auszul\u00f6sen vermag, ist nicht zu verkennen, erreicht aber die durch Art. 21 Abs. 2 GG markierte Schwelle nicht. Auf Einsch\u00fcchterung und Bedrohung sowie den Aufbau von Gewaltpotentialen muss mit den Mitteln des pr\u00e4ventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der NPD Betroffene wirkungsvoll zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<div id=\"td_post_ranks\" class=\"td-post-comments\" style=\"vertical-align: middle;\">\n<div style=\"float: left;\">\nSimilarity rank: 7\n<\/div>\n<\/div>\n<p><script>\njQuery(function() {\nvar mainContentMetaInfo = '.td-post-header .meta-info';\nvar tdPostRanks = '#td_post_ranks';\nif (jQuery(tdPostRanks).length) {\n    var tdPostRanksHtml = jQuery(tdPostRanks).get(0).outerHTML;\n    if (typeof tdPostRanksHtml != 'undefined') {\n        jQuery(tdPostRanks).remove();\n        jQuery(mainContentMetaInfo).append(tdPostRanksHtml);\n    }\n}\n});\n<\/script><span>&copy; Source: <a href=\"https:\/\/deutsche-wirtschafts-nachrichten.de\/2017\/01\/17\/bundes-verfassungsgericht-npd-wird-nicht-verboten\/\" target=\"_blank\">https:\/\/deutsche-wirtschafts-nachrichten.de\/2017\/01\/17\/bundes-verfassungsgericht-npd-wird-nicht-verboten\/<\/a><br \/>All rights are reserved and belongs to a source media.<\/span><\/p>\n<script>jQuery(function(){jQuery(\"#td_post_ranks\").remove();});<\/script><script>jQuery(function(){jQuery(\".td-post-content\").find(\"p\").find(\"img\").hide();});<\/script>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht wird die NPD nicht verbieten, berichtet AFP. 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