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Kampfansage an die Globuli: „Kein Land leistet sich eine solche Irrationalität wie wir“

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Der Gesundheitsminister will die Finanzierung homöopathischer Mittel durch die gesetzlichen Krankenkassen kippen. Eine Entscheidung, die längst überfällig ist, findet der Wissenschafstheoretiker Nikil Mukerji.
Der Gesundheitsminister will die Finanzierung homöopathischer Mittel durch die gesetzlichen Krankenkassen kippen. Eine Entscheidung, die längst überfällig ist, findet der Wissenschafstheoretiker Nikil Mukerji.
Heute, 14:33 Uhr
Homöopathie soll als Kassenleistung entfallen. Das zumindest will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach nun überprüfen lassen. In einer „wissenschaftsbasierten Gesundheitspolitik“ habe sie keinen Platz, sagte der SPD-Politiker dem „Spiegel“. „Deshalb werden wir prüfen, ob die Homöopathie als Satzungsleistung gestrichen werden kann.“
Satzungsleistungen sind Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewähren kann. Einige Krankenkassen bieten die Erstattung homöopathischer Arzneimittel als Satzungsleistung an.
Warum es Zeit ist, sich klar gegen Pseudomedizin zu positionieren und die Argumente, die scheinbar für die Homöopathie sprechen, auf Sand gebaut sind, erklärt Vorsitzender des Wissenschaftsrats der „Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften“ Nikil Mukerji im Interview.
Herr Mukerji, wäre es eine richtige Entscheidung, dass Homöopathie als Satzungsleistung gestrichen wird?
Die Wirksamkeit der Homöopathie wurde noch nie in methodisch einwandfreier Weise empirisch belegt. Und sie widerspricht den bekannten Naturgesetzen. Das bedeutet, sie kann auch gar nicht wirken. Homöopathische Mittel sind damit reine Placebos. Somit wäre es tatsächlich konsequent, die Homöopathie als Satzungsleistung zu streichen. Wenn Geld für unwirksame Mittel ausgegeben wird, dann steht weniger für das zur Verfügung, was wirkt.
Ist das Ihre private Meinung?
Nein. Vielmehr steht die Grundlage dieser Einschätzung bereits im Gesetz. Nach dem „Wirtschaftlichkeitsgebot“ im Fünften Sozialgesetzbuch müssen die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“ Ferner heißt es: „Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“ Bei einer reinen Placebo-Behandlung dürfte letzteres erfüllt sein.

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