<!--DEBUG:--><!--DEBUG:dc3-united-states-mix-in-english-pdf-2--><!--DEBUG:--><!--DEBUG:dc3-united-states-mix-in-english-pdf-2--><!--DEBUG-spv-->{"id":1951550,"date":"2021-07-23T01:00:00","date_gmt":"2021-07-22T23:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/nhub.news\/?p=1951550"},"modified":"2021-07-23T05:05:07","modified_gmt":"2021-07-23T03:05:07","slug":"radunfall-auf-desolater-strase-ogh-zur-haftung-der-gemeinde","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/nhub.news\/ru\/2021\/07\/radunfall-auf-desolater-strase-ogh-zur-haftung-der-gemeinde\/","title":{"rendered":"Radunfall auf desolater Stra\u00dfe: OGH zur Haftung der Gemeinde"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><b>23.7.2021 \u2013 Kurz vor der sp\u00e4teren Unfallstelle endet ein Radweg, ab dort m\u00fcssen Radfahrer die Stra\u00dfe benutzen, die sich aufgrund vermehrten Lkw-Verkehrs \u2026<\/b><br \/>\n23.7.2021 \u2013 Kurz vor der sp\u00e4teren Unfallstelle endet ein Radweg, ab dort m\u00fcssen Radfahrer die Stra\u00dfe benutzen, die sich aufgrund vermehrten Lkw-Verkehrs in einem desolaten Zustand befand. Die Gemeinde kannte das Problem, eine Sanierung der Stra\u00dfe erfolgte nicht. Stattdessen wurden am Radweg Gefahrenzeichen aufgestellt, die aber von einem Radfahrer, der verbotenerweise die Stra\u00dfe benutzte, nicht gesehen werden konnten. Die Gemeinde durfte auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung vertrauen, ihr sei keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen, so der OGH, der das Alleinverschulden am Unfall beim Radfahrer sah. Auf einer viel befahrenen Gemeindestra\u00dfe in K\u00e4rnten, in der Fahrradtourismus eine gro\u00dfe Rolle spielt, kam im Juli 2018 ein Radfahrer zu Sturz, weil er eine Vertiefung mit einem Niveauunterschied von rund acht Zentimetern nicht bemerkt hatte. Durch die Vertiefung wurde ein Sto\u00dfimpuls auf das Vorderrad eingeleitet, der Lenker des Rades verdrehte sich. Daraufhin st\u00fcrzte der Radfahrer \u00fcber die Lenkstange, schlug mit der rechten Schulter am Asphalt auf und verletzte sich. Der Unfallbereich befindet sich auf einem \u201eVerbindungsweg\u201c; rund 34 Meter vor der Unfallstelle (in Fahrtrichtung des Radfahrers) beschreibt die Fahrbahn eine Kurve. Bis dorthin existiert neben der Stra\u00dfe auch ein Geh- und Radweg. Im Bereich der Unfallstelle und im anschlie\u00dfenden Kurvenbereich gab es zum Unfallzeitpunkt massive Asphaltver\u00e4nderungen, Vertiefungen, Risse, Schlagl\u00f6cher sowie, sowohl in Fahrtrichtung als auch quer dazu, vertiefte Fahrrinnen. Gefahrenzeichen nur am Radweg Rund 196 Meter vor der Unfallstelle war auf dem Geh- und Radweg ein Gefahrenzeichen \u201eQuerrinne\/Aufw\u00f6lbung\u201c aufgestellt. Dieses konnte allerdings von Verkehrsteilnehmern, die den Radweg nicht befuhren, nicht wahrgenommen werden. Der Radfahrer fuhr am sp\u00e4ten Nachmittag in Begleitung von zwei Bekannten mit seinem E-Bike vor der letzten Kurve nicht auf dem Radweg, der bei dieser Kurve endet, sondern auf der Fahrbahn, weshalb er das Gefahrenzeichen nicht sehen konnte. Auf der geradlinig verlaufenden Stra\u00dfe hinter der Kurve fuhr er mit rund 15 km\/h, einer seiner Begleiter fuhr rechts versetzt rund zehn Meter vor ihm; er hatte damit zumindest \u00fcber eine Wegstrecke von zehn Metern direkte Sicht auf die Unfallstelle. Stra\u00dfensch\u00e4den durch Lkw-Verkehr Nach F\u00f6hnst\u00fcrmen im Dezember 2017 mussten im Gemeindegebiet rund eine Million Festmeter Holz mit Lkw abtransportiert werden. Diese Lkw-Fuhren beanspruchten die Gemeindestra\u00dfen stark; sie erfolgten zeitweise auch auf dem Stra\u00dfenabschnitt, auf dem der Unfall passierte. Ein Mitarbeiter des Bauhofs der Gemeinde meldete dem Bauhofleiter bereits 2017, dass die Stelle nicht wie \u00fcblich ausgebessert werden k\u00f6nne. Der Bauhofleiter notierte dies, eine Sanierung erfolgte aber nicht; stattdessen wurden Gefahrenzeichen aufgestellt. Eine vollst\u00e4ndige Sanierung des Stra\u00dfenabschnitts h\u00e4tte 66.000 Euro gekostet, das Budget der Gemeinde f\u00fcr Stra\u00dfenerhaltungsarbeiten betr\u00e4gt rund 75.000 Euro pro Jahr. Die nach dem Unfall vorgenommene provisorische Sanierung der Unfallstelle kostete 1.000 Euro. Standpunkte der Parteien Der Radfahrer forderte knapp 35.000 Euro Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Gemeinde f\u00fcr zuk\u00fcnftige Sch\u00e4den. Die Gemeinde hafte f\u00fcr den mangelhaften Zustand des Weges nach \u00a7 1319a ABGB, eine Sanierung des Gemeindewegs w\u00e4re leicht m\u00f6glich gewesen. Die Gemeinde argumentierte dagegen, es w\u00e4re unwirtschaftlich gewesen, diese Stra\u00dfe untergeordneter Bedeutung vor Beendigung der Holztransporte zu sanieren, weshalb sie Warnschilder aufgestellt habe. Bei geh\u00f6riger oder auch geringer Aufmerksamkeit h\u00e4tte der Radfahrer das Warnschild wahrnehmen und seine Fahrgeschwindigkeit und Fahrweise anpassen k\u00f6nnen, so die Gemeinde. Au\u00dferdem h\u00e4tte er den vor der Unfallstelle befindlichen Geh- und Radweg ben\u00fctzen m\u00fcssen. Vorinstanzen nehmen Verschuldensteilung vor Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage teilweise Folge und nahmen eine Verschuldensteilung im Verh\u00e4ltnis 1: 2 zu Lasten der beklagten Gemeinde vor. Die Gemeinde habe die Gefahrenstelle schon l\u00e4ngere Zeit gekannt, eine provisorische Reparatur w\u00e4re mit geringem Kostenaufwand m\u00f6glich gewesen. Sie habe die ihr zumutbare Behebung unterlassen, weshalb sie das Aufstellen von Warnschildern nicht von der Haftung befreie. Den Kl\u00e4ger treffe ein Mitverschulden aufgrund seiner unaufmerksamen Fahrweise. Er w\u00e4re schon aufgrund der schlechten Fahrbahnverh\u00e4ltnisse und der im weiteren Umfeld aufgestellten Warntafeln zu einer aufmerksamen Fahrweise verpflichtet gewesen, so das Berufungsgericht. Der Kl\u00e4ger wandte sich daraufhin per au\u00dferordentlicher Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Haftung des Wegehalters In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH einleitend, dass ein Wegehalter gem\u00e4\u00df \u00a7 1319a Abs 1 Satz 1 hafte, wenn durch den mangelhaften Zustand des Weges ein Schaden herbeigef\u00fchrt werde und der Halter bzw. seine Leute grob fahrl\u00e4ssig oder vors\u00e4tzlich gehandelt haben. Das Wort \u201eZustand\u201c sei vom Gesetzgeber statt des Begriffs \u201eBeschaffenheit\u201c gew\u00e4hlt worden, weil nicht nur f\u00fcr den Weg selbst, sondern f\u00fcr dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet werden soll. Die Ma\u00dfnahmen des Wegehalters m\u00fcssten aber angemessen und zumutbar sein. Im vorliegenden Fall habe der Abschnitt der Verbindungsstra\u00dfe, auf der sich der Unfall ereignet hat, jedenfalls auch dem Fahrradverkehr gedient und sei von Radfahrern viel befahren worden. Radfahrer konnten daher erwarten, dass eine gefahrlose Benutzung der Fahrbahn m\u00f6glich ist. Behebung der Gefahrenstelle war zumutbar Die Kriterien des Verkehrsbed\u00fcrfnisses und der objektiven Zumutbarkeit der Instandhaltung der Fahrbahn seien erf\u00fcllt gewesen; der Zustand des Weges war damit mangelhaft, so der OGH. Weiters stehe fest, dass die Stra\u00dfe Vertiefungen, Risse und Schlagl\u00f6cher aufwies und sanierungsbed\u00fcrftig war. Die Sanierung war allerdings mit hohen Kosten verbunden und es fanden zu diesem Zeitpunkt vermehrt Holztransporte mit Lkw statt. Es sei nachvollziehbar, dass die Gemeinde in dieser Situation von einer Gesamtsanierung der Fahrbahn vorl\u00e4ufig Abstand nahm, eine solche w\u00e4re f\u00fcr sie auch nicht zumutbar gewesen. Die zum Unfall f\u00fchrende Vertiefung konnte aber mit einem Kostenaufwand von nur 1.000 Euro provisorisch repariert werden; es habe kein ersichtlicher Grund bestanden, mit dieser Ma\u00dfnahme zuzuwarten. Daher sei auch die subjektive Zumutbarkeit der Behebung der Gefahrenstelle zu bejahen. Gemeinde blieb nicht unt\u00e4tig Es stelle sich damit nur noch die Frage, ob der Gemeinde grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen ist, so der OGH. Wenn der Halter die Gef\u00e4hrlichkeit einer bestimmten Stelle des Weges kannte und eine zumutbare Behebung unterblieb, sei im Allgemeinen grobe Fahrl\u00e4ssigkeit anzunehmen. Hier habe die beklagte Gemeinde die acht Zentimeter tiefe Senke auf dem Verbindungsweg mehr als ein halbes Jahr lang bestehen lassen. Sie sei aber nicht unt\u00e4tig geblieben, sondern habe in beiden Fahrtrichtungen vor dem schadhaften Fahrbahnabschnitt Gefahrenzeichen aufgestellt. Radfahrer seien damit vor den Unebenheiten der Fahrbahn ausreichend gewarnt worden. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcsse ein Radfahrer n\u00e4mlich die vor ihm liegende Fahrbahn soweit beobachten, dass er seine Fahrt ohne Sturz absolvieren kann; dies gelte umso mehr, wenn Gefahrenzeichen aufgestellt sind. Gesetzwidriges Verhalten des Radfahrers Im vorliegenden Fall h\u00e4tte der Radfahrer bis zur letzten Kurve die dort vorhandene Radfahranlage ben\u00fctzen m\u00fcssen, die Verwendung der allgemeinen Fahrbahn, auf der sich dann der Unfall ereignete, war in diesem Bereich noch nicht erlaubt. Die Gemeinde habe auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmung vertrauen d\u00fcrfen und habe deshalb das Gefahrenzeichen, das ja Radfahrer warnen sollte, so angebracht, dass es von Ben\u00fctzern des Geh- und Radweges wahrgenommen werden konnte. Aufgrund seines gesetzwidrigen Verhaltens k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger nicht darauf berufen, dass er das Gefahrenzeichen nicht wahrnehmen konnte, betont der OGH. Der Gemeinde sei die Unterlassung der provisorischen Sanierung der Gefahrenstelle daher nicht als grobes Verschulden vorwerfbar. Der OGH \u00e4nderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wird. Schlussendlich muss der Kl\u00e4ger auch noch mehr als 36.000 Euro Verfahrenskosten bezahlen. Die Entscheidung im Volltext Die OGH-Entscheidung 2Ob218\/20b vom 26. Mai 2021 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.<\/p>\n<script>jQuery(function(){jQuery(\".vc_icon_element-icon\").css(\"top\", \"0px\");});<\/script><script>jQuery(function(){jQuery(\"#td_post_ranks\").css(\"height\", \"10px\");});<\/script><script>jQuery(function(){jQuery(\".td-post-content\").find(\"p\").find(\"img\").hide();});<\/script>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>23.7.2021 \u2013 Kurz vor der sp\u00e4teren Unfallstelle endet ein Radweg, ab dort m\u00fcssen Radfahrer die Stra\u00dfe benutzen, die sich aufgrund vermehrten Lkw-Verkehrs \u2026 23.7.2021 \u2013 Kurz vor der sp\u00e4teren Unfallstelle endet ein Radweg, ab dort m\u00fcssen Radfahrer die Stra\u00dfe benutzen, die sich aufgrund vermehrten Lkw-Verkehrs in einem desolaten Zustand befand. 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