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Arbeit: Kündigung nach Herausgabe von Patientendaten zulässig

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Stuttgart (dpa/tmn) – Für die Mitarbeiter einer Arztpraxis gelten strenge Verschwiegenheitspflichten. Einer Arzthelferin darf deshalb gekündigt werden, wenn
Stuttgart (dpa/tmn) – Für die Mitarbeiter einer Arztpraxis gelten strenge Verschwiegenheitspflichten. Einer Arzthelferin darf deshalb gekündigt werden, wenn sie Patientendaten an Dritte weiterleitet. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Der Deutsche Anwaltverein informiert über folgende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 12 Sa 22/16) :
In dem Fall ging es um eine Arzthelferin in einer radiologischen Praxis. In ihrem Arbeitsvertrag war ausdrücklich eine Verschwiegenheitsklausel enthalten. Als eine Patientin im Oktober 2015 einen Termin absagte, rief sie deren Datenblatt auf. Darauf standen der Name und das Geburtsdatum der Patientin, der zu untersuchende Körperbereich und das dafür notwendige medizinische Gerät.

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