Im NSU-Prozess stehen heute die letzten Worte der Angeklagten an. Die Beschuldigten können damit das im Grundgesetz verbriefte Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen. Frank Bräutigam erklärt, was dahinter steckt.
Im NSU-Prozess stehen heute die letzten Worte der Angeklagten an. Die Beschuldigten können damit das im Grundgesetz verbriefte Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen.
Es gibt ja so manchen Mythos über Gerichtsverhandlungen, gerade aus Fernsehserien oder Filmen. Nein, es liegt kein Hammer auf dem Richterpult deutscher Gerichtssäle, und der Verteidiger oder Staatsanwalt tigert beim Plädoyer nicht mit großer Geste durch den Raum. Aber ein Rechtssatz ist kein Mythos, sondern Realität in jedem Strafprozess: Das “letzte Wort” des Angeklagten. Wörtlich steht in Paragraf 258 Absatz 2 der Strafprozessordnung: “Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.”
Das stand schon genau so in der Reichsstrafprozessordnung aus dem Jahr 1879 und war vorher bereits nach dem Vorbild des französischen Rechts anerkannt. Im Grundgesetz ist im Artikel 103 Absatz 1 geregelt, dass ein Angeklagter Anspruch auf “rechtliches Gehör” hat.