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Ärztin soll Urteil wie "Ehrentitel" tragen

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Auf ihrer Webseite informierte die Ärztin über Schwangerschaftsabbrüche. Das sei illegal, urteilte ein Gericht. Und auch das Berufungsgericht bestätigte das Werbeverbot nach Paragraf 219a. Aber: Der Richter ermutigte die Ärztin.
Auf ihrer Webseite informierte die Ärztin über Schwangerschaftsabbrüche. Das sei illegal, urteilte ein Gericht. Und auch das Berufungsgericht bestätigte das Werbeverbot nach Paragraf 219a. Aber: Der Richter ermutigte die Ärztin.
Das Landgericht Gießen hat die Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel wegen illegaler Werbung für Abtreibungen bestätigt. Die Allgemeinmedizinerin war im vergangenen November vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf der Internetseite ihrer Praxis über Schwangerschaftsabbrüche informiert hatte.
Nach Auffassung des Amtsgerichts verstieß sie damit gegen das Werbeverbot nach Paragraf 219a. Das Gesetz verbietet das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen. Es soll verhindern, einen Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als normale ärztliche Leistung darzustellen und zu kommerzialisieren.
Hänel und ihr Verteidiger Karlheinz Merkel kündigten nach der Verhandlung an, spätestens am Montag beim Oberlandesgericht Revision gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen. Richter Johannes Nink sagte am Ende seiner Urteilsbegründung, Hänel solle das Urteil tragen wie einen “Ehrentitel” im Kampf für ein besseres Gesetz. Der Gesetzgeber habe sich mit der Beratungsregelung zum Schwangerschaftsabbruch einen “fürchterlichen Kompromiss” erkämpft. Es gebe dabei zwei “Feigenblätter”: die Beratungsstellen und den Paragrafen 219a.
In der Berufungsverhandlung hatte die Verteidigung dafür plädiert, das Verfahren auszusetzen und vom Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung einzuholen, ob der Strafrechtsparagraf 219a mit der Verfassung vereinbar ist.

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