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Detailhandel: Der Bund lässt bei Teilschliessungen Fragen offen

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Viele Läden dürfen weiterhin offen bleiben, aber nur noch einen Teil ihres Sortiments anbieten. Sie sollten als zwangsgeschlossen gelten und damit Härtefallhilfe bekommen, fordert der Gewerbeverband. Doch in der Praxis läuft es zum Teil ganz anders.
Viele Läden dürfen weiterhin offen bleiben, aber nur noch einen Teil ihres Sortiments anbieten. Sie sollten als zwangsgeschlossen gelten und damit Härtefallhilfe bekommen, fordert der Gewerbeverband. Doch in der Praxis läuft es zum Teil ganz anders. Der Detailhandel darf seit Anfang dieser Woche viele Produkte nicht mehr direkt in den Läden verkaufen. Seit Anfang dieser Woche greifen im Detailhandel die Schliessungsbefehle des Bundesrats. Doch nicht alle betroffenen Geschäfte müssen den ganzen Laden dichtmachen: Viele führen ein Mischsortiment, von dem ein Teil weiter zum Verkauf im Laden zugelassen ist. Prinzipiell offen bleiben dürfen etwa Lebensmittelläden, Apotheken, Drogerien, Bau- und Gartenfachläden, Blumenläden und Tankstellen. Auch andere Geschäfte dürfen weiterhin Lebensmittel und übrige Güter «des kurzfristigen und täglichen Bedarfs» verkaufen – wie etwa Seife, Hautcrème, Windeln, Kosmetika, Geschirr, Waschmittel, Papier- und Schreibwaren, Batterien, Unterwäsche und Gartenartikel. Kantone sollen entscheiden Laut der Härtefallverordnung des Bundesrats haben zwangsgeschlossene Läden automatisch Zugang zu Härtefallhilfen; nicht zwangsgeschlossene Betriebe müssen auf Jahresbasis Umsatzeinbussen von mindestens 40% haben, um als Härtefall zu gelten. Doch die Verordnung sagt nicht, ab wann teilgeschlossene Läden als zwangsgeschlossen gelten. Auch die nun vom Bund publizierten Erläuterungen liefern keine klare Antwort. Immerhin ist eines klargeworden: Wer Take-away-Dienste oder einen Abholservice für vorbestellte Waren anbietet, kann trotzdem als zwangsgeschlossener Betrieb gelten. Bei Teilschliessungen gilt zudem dann ein Laden als zwangsgeschlossen, «wenn ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen werden muss». Doch was als «wesentlich» gilt, lässt der Bund offen.

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