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Neue Corona-Schutzverordnung in Sachsen: So funktioniert die Testpflicht für Kunden

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Wer ab dem 1. April zum Friseur, Shoppen oder in den Zoo möchte, muss in Sachsen einen negativen Corona-Test vorweisen können. Testen lassen kann man sich etwa im Testzentrum oder bei Apotheken – aber auch der Selbsttest gilt ab sofort als offizieller Nachweis.
Die neue Corona-Schutzverordnung tritt ab Donnerstag,1. April, in Kraft. Wer dann etwa zum Friseur, ins Museum oder Einkaufen geht, der muss ab sofort einen Nachweis über ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen können. Diese Regelung gilt jedoch nur, solange Kommunen oder Landkreise die Öffnungen erlauben. In Leipzig ist seit Donnerstag der Einzelhandel, nach dem Überschreiten des Inzidenzwerts von 100, vorerst wieder geschlossen. Die LVZ erklärt, was das für Kunden und Geschäfte bedeutet. Seit zwei Wochen ermöglichen Apotheken und Testzentren kostenlose Corona-Schnelltests für Privatpersonen. Diese zertifizierten Testergebnisse gelten ab dem 1. April als Nachweis zum Beispiel beim Einkaufen im Einzelhandel oder beim Friseur. Darüber hinaus ist es nun auch möglich, sich selbst ein negatives Corona-Testergebnis zu bescheinigen. Voraussetzung dafür ist ein privater Selbsttest, wie ihn etwa Drogerien mittlerweile verkaufen, und ein Formular des Sozialministeriums Sachsen. Auf dem Formular muss die sich testende Person zum einen die Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) vermerken. Zum anderen müssen Informationen über den Testnamen und Hersteller sowie das Testdatum mit Uhrzeit aufgeführt werden.

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