Religion ist Privatsache – eigentlich. Aber was ist, wenn jemand am Arbeitsplatz deutlich sichtbar religiöse Symbole trägt, etwa ein Kopftuch? Ein Verbot ist möglich – unter Umständen, so der EuGH. Anlass waren zwei Fälle aus Belgien und Frankreich. Von H. Romann.
Religion ist Privatsache – eigentlich. Aber was ist, wenn jemand am Arbeitsplatz deutlich sichtbar religiöse Symbole trägt, etwa ein Kopftuch? Ein Verbot ist möglich – unter Umständen, so der EuGH. Anlass waren zwei Fälle aus Belgien und Frankreich.
Auf den Einzelfall kommt es an. So lassen sich die beiden EuGH-Urteile auf den Nenner bringen. Die in der EU-Menschenrechts-Charta und den meisten Verfassungen garantierte Religionsfreiheit ist zwar ein hohes Gut, wie der Gerichtshof betont. Sie schützt auch das Tragen religiöser Symbole in der Öffentlichkeit. Sie kann aber unter Umständen mit den legitimen Interessen Dritter kollidieren – etwa im Berufsleben. Und dann kann auch ein Kopftuch-Verbot unter Umständen zulässig und verhältnismäßig sein.
Zu entscheiden hatten die Luxemburger Richter über zwei ähnlich gelagerte Fälle: Zum einen den der Belgierin Samira A. Die bekennende Muslima war Mitarbeiterin eines Sicherheitsdienstes und wurde von ihrem Arbeitgeber entlassen, weil sie nicht auf ihr Kopftuch verzichten wollte. Ihre Kündigung erklärte der EuGH für rechtmäßig, da sie als Rezeptionistin im Außendienst tätig war und als solche den Kunden repräsentierte.