Dortmund (dpa/tmn) – Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch bestehen, obwohl man nicht gekündigt hat. Entscheidend ist, dass die Person
Dortmund (dpa/tmn) – Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch bestehen, obwohl man nicht gekündigt hat. Entscheidend ist, dass die Person “beschäftigungslos” ist.
Eine Justizbeschäftigte bekam Arbeitslosengeld, weil sie sich nicht in der Lage sah, an ihrer bisherigen Stelle zu arbeiten. Die Frau hatte sich zuvor wegen Mobbings arbeitslos gemeldet.
Der Fall: Die Frau meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten weigerte sie sich, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiter zu arbeiten. Sie begründete dies mit dem Mobbing gegen sie.