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BGH: Gericht darf Trompetenspiel nicht zu stark einschränken

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Wie viel Musik im Reihenhaus ist für Nachbarn zumutbar? Gerichte dürfen keine zu strengen Maßstäbe anlegen, urteilt der Bundesgerichtshof.
Wenn Nachbarn über das Musizieren im Reihenhaus streiten, dürfen Gerichte keine zu strengen Maßstäbe anlegen. Hausmusik müsse in gewissen Grenzen als übliche Freizeitbeschäftigung möglich sein, urteilte der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in einem Verfahren aus Augsburg um das Trompetenspiel eines Berufsmusikers. Maßstab sei der verständige Durchschnittsmensch. (Az. V ZR 143/17)
Es komme allerdings immer auf den Einzelfall an. Die Art des Instruments, die wahrnehmbare Lautstärke im Nachbarhaus und mögliche Erkrankungen der Nachbarn müssten berücksichtigt werden. Der für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat hält zwei bis drei Stunden an Wochentagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen als Richtwert für angemessen. Dabei seien Ruhezeiten über Mittag und in der Nacht einzuhalten. Ob ein Berufsmusiker übe, spiele keine Rolle. „Er kann nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte haben“, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann.

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