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Bei Arznei auf Rezept sind Apotheken-Geschenke tabu

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In der Apotheke bekommen Kunden gern eine Kleinigkeit geschenkt – bis jetzt. Ein Urteil macht Schluss mit Rabattmarken und Taschentüchern.
Bei Arznei auf Rezept sind Apotheken-Geschenke tabu
In der Apotheke bekommen Kunden gern eine Kleinigkeit geschenkt – bis jetzt. Ein Urteil macht Schluss mit Rabattmarken und Taschentüchern.
Taschentücher und Traubenzucker ade – Apotheken-Kunden mit Rezept vom Arzt dürfen zum Medikament keine Kleinigkeiten im Cent-Bereich mehr dazubekommen. Auch Mini-Geschenke von geringem Wert sind unzulässig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied. Die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern würden dadurch spürbar beeinträchtigt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. (Az. I ZR 206/17 u.a.)
Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in Deutschland überall gleich viel kosten. Schnäppchen-Angebote sind also tabu. Apotheker, die ihren Kunden beim Rezepteinlösen kleine Präsente oder Gutscheine für den nächsten Einkauf in die Hand drücken, unterlaufen diese Preisbindung indirekt. Bisher hatte der BGH Geschenke bis einen Euro trotzdem durchgehen lassen. Damit ist jetzt Schluss.
Die Entscheidung betrifft nur Medikamente, die ein Arzt verschreiben muss. Für Kunden, die auf eigene Kosten einkaufen, ändert sich nichts. Zur Allergiker-Sonnencreme oder den Kopfschmerztabletten darf es also weiter eine kleine Aufmerksamkeit dazugeben. Denn Arzneimittel, für die es kein Rezept braucht, dürfen die Apotheken seit 2004 frei bepreisen. Hier ist Wettbewerb erwünscht.
Die Preisbindung für rezeptpflichtige Arznei soll verhindern, dass sich die Apotheken einen ruinösen Preiskampf liefern und damit die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten gefährden.

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