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Bundesverfassungsgericht: Ärztliche Zwangsmaßnahmen – auch außerhalb der Klinik?

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Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen bislang – wenn überhaupt – nur im Krankenhaus erfolgen. Aber was, wenn der Transport in die Klinik den Patienten schadet? Karlsruhe hat die gesetzliche Regel geprüft.
© Marijan Murat/dpa
Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen bislang – wenn überhaupt – nur im Krankenhaus erfolgen. Aber was, wenn der Transport in die Klinik den Patienten schadet? Karlsruhe hat die gesetzliche Regel geprüft.
Heute, 05:01 Uhr
Spritzen setzen, Blut abnehmen, Medikamente verabreichen – und all das gegen den Willen der Betroffenen? Unter bestimmten Voraussetzungen ist das als letztes Mittel rechtlich erlaubt.
Bisher dürfen diese sogenannten ärztlichen Zwangsmaßnahmen aber nur in Krankenhäusern durchgeführt werden – und nicht etwa in spezialisierten ambulanten Zentren, in Pflegeheimen oder im häuslichen Umfeld. Das Bundesverfassungsgericht will nun klären, ob das mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Grundsätzlich gilt: Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen nur das letzte Mittel sein. Davor gibt es ein mehrstufiges Prüfverfahren.
So muss die Maßnahme laut Gesetz etwa notwendig sein, „um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden“. Zudem muss sie „im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist“, erfolgen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2016 schon einmal eine Nachbesserung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen verlangt.

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