Dortmund/Berlin (dpa/tmn) – Wer bei einem Unglücksfall hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gleiches gilt, wenn jemand durch ein Ausweichmanöver versucht, einen Zusammenstoß zu vermeiden und dann selbst einen Unfall hat.
Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor (Az.: S 17 U 955/14), über die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der Fall: Ein Fahrradfahrer nahm einem Motorradfahrer, der privat unterwegs war, die Vorfahrt. Bei seinem Ausweichmanöver stürzte der Motorradfahrer. Er verletzte sich unter anderem an den Schultergelenken. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen.
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Deutschland — in German Verbraucher – Arbeitsunfall: Ausweichmanöver im Verkehr als Rettungstat