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Arbeitsgericht verbietet Spähsoftware zur Arbeitskontrolle

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Der Einsatz von “Keyloggern” sei von wenigen Ausnahmefällen abgesehen unzulässig. Er stelle einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, entschied das deutsche Bundesarbeitsgericht.
Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat enge Grenzen für den Einsatz von Spähsoftware auf Firmencomputern zur verdeckten Überwachung von Mitarbeitern gezogen. Sogenannte Keylogger, die alle Tastatureingaben an einem Rechner heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt.
Das gelte nur dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe. Eine solche Überwachung ist demnach nur zulässig, wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Computer missbräuchlich nutzt. (Az: 2 AZR 681/16)
In ihrem Grundsatzurteil werteten die deutschen Bundesarbeitsrichter den Einsatz der Spähsoftware als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Die digitalen Daten seien rechtswidrig gewonnen und dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Sie erklärten deshalb wie die Vorinstanzen die Kündigung eines Programmierers aus Nordrhein-Westfalen für unwirksam.

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