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Bundesgerichtshof: Transsexuelle darf nicht zweite Mutter ihres Kindes sein

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Wer ein Kind gebärt, ist die Mutter; wer den Samen beigetragen hat, der Vater. Ausnahmen davon gibt es nicht, entschied der BGH und wies die Klage einer Transfrau ab.
Die rechtliche Elternrolle hängt nicht vom Geschlecht des Elternteils ab, sondern davon, welchen Beitrag es zur Fortpflanzung geleistet hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. XII ZB 459/16). Rechtliche Mutter eines Kinds ist somit “nur die Frau, die das Kind geboren hat”. Demnach begründet der “Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende” umgekehrt deren Vaterschaft.
Geklagt hatte eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, die rechtlich seit 2012 eine Frau ist. Vorher hatte sie eine Samenspende einfrieren lassen, mit der sich ihre Lebenspartnerin befruchten ließ und 2015 das gemeinsame Kind zur Welt brachte. Die Transsexuelle hatte vor der Geburt in einer notariellen Urkunde anerkannt, Mutter des Kindes zu sein. Das Standesamt trug hingegen die Partnerin als Mutter im Geburtenregister ein und lehnte den Wunsch der Klägerin, ebenfalls als Mutter eingetragen zu werden, ab. Dagegen klagte die Transsexuelle, verlor jedoch vor dem Amtsgericht Schöneberg. Das Kammergericht Berlin wies eine Beschwerde der Transsexuellen gegen das Urteil ab.

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