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Urteil der Woche: Arbeitsweg darf bei Arbeitsunfall keinen Privatzweck haben

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Die Unfallversicherung muss einen Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit nicht anerkennen, wenn der Arbeitnehmer die Strecke aus privaten Gründen zurücklegt.
Stuttgart(dpa/tmn) – Manchmal ist es praktisch, auf dem Arbeitsweg noch private Besorgungen zu machen. Wer deshalb jedoch mehrere Stunden früher als sonst von zu Hause zur Arbeit losfährt, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
In dem Fall fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn der Unfall auf dem gewöhnlichen Arbeitsweg passiert, wie eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt (Az.: L 8 U 4324/16), auf die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Der Fall: Ein Mann musste am Unfalltag um 13.30 Uhr bei der Arbeit sein. Er fuhr mit dem Motorroller aber schon um 9.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt etwa 25 bis 30 Minuten.

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