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Urteil der Woche – Pflegewohngeld: Haus des Ehemanns ist verwertbares Vermögen

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Wer in einem Pflegeheim untergebracht ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält, kann Pflegewohngeld beantragen.
Münster (dpa/tmn) – Bevor einer Heim-Bewohnerin Pflegewohngeld gewährt wird, muss sie ihr Vermögen offenlegen – gegebenenfalls wird es dann verwertet. Dazu kann auch eine Immobilie des Ehemannes gehören, sofern das Ehepaar nicht getrennt ist. Das bekräftigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Der Fall (Az.: 12 A 3076/15), über die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet: Die Frau lebte in einem stationären Pflegeheim. Sie war nicht berechtigt, über das Haus ihres Ehemanns zu verfügen. Ihr Mann weigerte sich, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.

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