Miete wegen Schimmelgefahr kürzen, obwohl sich noch gar kein Schimmel gebildet hat – das geht nicht.
Karlsruhe (dpa) – Mieter dürfen nicht einfach die Miete kürzen, nur weil in Wohnungen mit älterer Bausubstanz die Gefahr von Schimmelbildung droht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und die Rechte von Vermietern gestärkt.
Den Möglichkeiten auf Mietminderung setzte der zuständige 8. Senat damit klare Grenzen. Nach Worten der Vorsitzenden Richterin Karin Milger ist entscheidend, dass die Wohnungen den seinerzeit gültigen Bauvorschriften entsprachen (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).
Die Kläger, Mieter zweier Wohnungen aus den 70er Jahren einer großen Immobiliengesellschaft in Glinde (Schleswig-Holstein), hätten keinen Anspruch auf Wärmedämmung und damit auch kein Recht, die Miete wegen Schimmelgefahr zu kürzen.
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Deutschland — in German Mieter scheitern vor Gericht: Keine Mietkürzung bei Schimmelgefahr