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Bundesverfassungsgericht verpflichtet Gesetzgeber zu Triage-Regelungen

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Der Gesetzgeber muss unverzüglich Vorkehrungen für eine pandemiebedingte Triage treffen. Neun behinderte und vorerkrankte Menschen hatten zuvor geklagt.
Behinderte Menschen müssen in der Pandemie besonders bei der sogenannten Triage geschützt werden. Der Gesetzgeber müsse deshalb “unverzüglich” Vorkehrungen treffen, um bei der Verteilung knapper Intensivbetten jede Benachteiligung von Behinderten wirksam zu verhindern, erklärte das Bundesverfassungsgericht in seiner am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Die Karlsruher Richter gaben damit der Verfassungsbeschwerde mehrerer schwerbehinderter Menschen statt. Da Bundesregierung und Parlament bisher keine Vorkehrungen getroffen hätten, sei das im Grundgesetz ausdrücklich festgelegte Diskriminierungsverbot von Behinderten verletzt. (AZ: 1 BvR 1541/20) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies darauf hin, dass er allein über ein Diskriminierungsverbot von Behinderten zu entscheiden hatte, nicht über andere Gruppen. Wie die nun unverzüglich zu treffenden Regelungen inhaltlich auszusehen haben, wurde vom Ersten Senat nicht entschieden. “Bei der konkreten Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu”, heißt es in der Entscheidung. Furcht wegen statistisch schlechteren Überlebenschancen Neun Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen hatten befürchtet, ohne solche Vorgaben von Ärzten aufgegeben zu werden, und hatten Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Das Wort Triage stammt vom französischen Verb „trier“, das „sortieren“ oder „aussuchen“ bedeutet. Es beschreibt eine Situation, in der Ärzte entscheiden müssen, wen sie retten und wen nicht – zum Beispiel, weil so viele schwerstkranke Corona-Patienten in die Krankenhäuser kommen, dass es nicht genug Intensivbetten gibt.

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