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BGH: Dashcam-Aufnahmen sind zwar nicht erlaubt, können aber als Beweismittel gelten

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Die Richter in Magdeburg meinten, Dashcam-Aufnahmen dürften nicht als Beweismittel herangezogen werden, weil sie gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Der Bundesgerichtshof ist nun anderer Meinung.
Die Richter in Magdeburg meinten, Dashcam-Aufnahmen dürften nicht als Beweismittel herangezogen werden, weil sie gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Der Bundesgerichtshof ist nun anderer Meinung.
Dashcam-Aufnahmen dürfen bei Unfall-Prozessen genutzt werden, auch wenn sie gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden ( VI ZR 233/17). Das heißt aber nicht, dass automatisch immer gefilmt werden darf, das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig.
Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Sein Fahrzeug war auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren mit einem anderen Pkw seitlich kollidiert. Die Parteien stritten darüber, wer seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat, die von einer Dashcam im Fahrzeug des Klägers aufgezeichnet wurde.
Weder das Amts- noch das Landgericht hatten diese Aufnahmen berücksichtigt. Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, hatten die Magdeburger Richter argumentiert.

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