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BGH zu Tauschbörsen: Eltern können Kinder decken, müssen aber zahlen

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Wenn Kinder über den Internetanschluss ihrer Eltern illegal Internet-Tauschbörsen nutzen, müssen die Eltern später nicht preisgeben, wer genau Übeltäter war. Dann müssen sie aber die verhängten Strafen zahlen, entschied nun der Bundesgerichtshof.
Wenn Kinder über den Internetanschluss ihrer Eltern illegal Internet-Tauschbörsen nutzen, müssen die Eltern später nicht preisgeben, wer genau Übeltäter war. Dann müssen sie aber die verhängten Strafen zahlen, entschied nun der Bundesgerichtshof.
Eltern kann es grundsätzlich zugemutet werden, ihre Kinder für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen über den Familienanschluss anzuschwärzen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden hat (Az. I ZR 19/16), sind sie dazu zwar nicht verpflichtet. Geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen aber nicht preis, kann das dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen.

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