Start Deutschland Deutschland — in German Beschuldigte in #MeToo-Debatte: Wann darf die Presse Namen nennen?

Beschuldigte in #MeToo-Debatte: Wann darf die Presse Namen nennen?

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Es war 2017 ein großes Thema: Unter #MeToo schilderten Frauen – und einige Männer – ihre Erfahrungen mit sexuellen Übergriffen. Und sie nannten Täter. Darf die Presse die Namen der Verdächtigen nennen, auch wenn nichts bewiesen ist? Michael-Matthias Nordhardt erklärt die Rechtslage.
Es war 2017 ein großes Thema: Unter #MeToo schilderten Frauen – und einige Männer – ihre Erfahrungen mit sexuellen Übergriffen. Und sie nannten Täter. Darf die Presse die Namen der Verdächtigen nennen, auch wenn nichts bewiesen ist?
Bei der Berichterstattung über Fälle wie Harvey Weinstein oder Kevin Spacey stehen sich – betrachtet man die Rechtslage in Deutschland – zwei von der Verfassung geschützte Rechtspositionen gegenüber: Auf der einen Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, verankert in den Artikeln 2 und 1 des Grundgesetzes, das unter anderem die persönliche Ehre schützt. Auf der anderen Seite die Meinungs- und Pressefreiheit aus Artikel 5.
Generell soll die mediale Berichterstattung über Straftaten keineswegs die Ausnahme sein: „Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist“, so die Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Gerade für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Allgemeinen Vorrang.
Ein (mutmaßlicher) Straftäter habe keinen Anspruch darauf, in aller Stille das Strafverfahren abwickeln zu können, um der sozialen Missbilligung durch sein Umfeld zu entgehen. Im Klartext heißt das: Wer Straftaten begeht, muss grundsätzlich auch damit rechnen, dass die Presse über ihn und die Tat berichtet.

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