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Steuer-Rat: Zweitwohnungssteuer für Dauercamper nicht immer rechtens

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Für Wohnwagen auf Dauerstellplätzen muss nicht immer eine Zweitwohnsteuer gezahlt werden.
Berlin (dpa/tmn) – Camper, die ihren Wohnwagen dauerhaft auf Campingplätzen abstellen und deshalb zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, sollten das nicht einfach hinnehmen. Denn die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime können nicht ohne weiteres als Zweitwohnung angesehen werden.
„Verlangt eine Gemeinde auch für Campingwagen Zweitwohnungssteuer, muss dies in der Zweitwohnungssatzung klipp und klar geregelt sein“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dazu gehört auch, dass Ausstattungs-Mindestmerkmale festgelegt werden, die ein Mobilwohnheim zur Wohnung aufwerten. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein können sich Camper berufen (Az.: 2 LB 97/17).
In dem verhandelten Fall stritt sich ein Dauercamper mit einer Gemeinde an der Ostsee, ob er wegen seines Wohnwagens Zweitwohnungssteuer zahlen müsse.

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