Durch die Unzulässigkeit der Klausel fällt die Rechtsgrundlage für die verrechneten erhöhten Tarife weg. Die entsprechenden Erhöhungsbeträge müssen nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zurückerstattet werden.
Eine Preisänderungsklausel, über die der Verbund im Mai 2022 eine Preiserhöhung vollzogen hat, ist unzulässig. Diese Entscheidung des Handelsgerichts Wien hat nun das Wiener Oberlandesgericht (OLG) bestätigt. Durch die Unzulässigkeit der Klausel fällt die Rechtsgrundlage für die verrechneten erhöhten Tarife weg. Die entsprechenden Erhöhungsbeträge müssen nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zurückerstattet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte das teilstaatliche, börsennotierte Energieunternehmen Verbund wegen der Preiserhöhung über eine Klausel in den damals gültigen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom“ geklagt. Das geschah wie üblich im Auftrag des Sozialministeriums.
„Im Mai 2022 wurden rund 400.000 Stromkund:innen der Verbund AG über Preiserhöhungen informiert“, so Konsumentenschutzminister Johannes Rauch (Grüne) in einer Stellungnahme gegenüber der APA. „Betroffene Verbraucher:innen haben sich darauf hin zu Recht beklagt, obwohl die VERBUND AG „Strom zu 100 % aus österreichischer Wasserkraft“ bewirbt und das Unternehmen auch tatsächlich große Strommengen aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise aber von einem Börsenindex abhängig macht.
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Deutschland — in German Preisänderungsklausel: Verbund-Preiserhöhung vom Mai 2022 auch in zweiter Instanz unzulässig