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EuGH: Verwaltung kann Mitarbeitern Kopftuch verbieten

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Eine belgische Gemeinde verbot einer Mitarbeiterin, im Dienst ein Kopftuch zu tragen. Die Muslimin klagte dagegen. Der EuGH entschied.
Eine öffentliche Verwaltung kann Kopftücher verbieten, um Neutralität herzustellen. Das hat am Dienstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) entschieden. Eine Frau aus Belgien war gegen solch ein Gesetz vor das Arbeitsgericht Lüttich gezogen, das sich seinerseits mit einer Vorlagefrage an den EuGH gewandt hat.
Die Frau arbeitet in der Gemeinde Ans als Büroleiterin, überwiegend ohne Publikumskontakt. Nach fünf Jahren äußerte sie den Wunsch, bei der Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Die Gemeinde verbot es ihr und änderte auch ihre Arbeitsordnung. Allen Arbeitnehmern ist es seitdem verboten, auffällige Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit zu tragen, auch denen, die keinen Publikumskontakt haben. Die Frau fühlt sich durch die Regelung diskriminiert und in ihrer Religionsfreiheit verletzt.
Am Dienstag stellte der EuGH klar, dass eine „Politik der strikten Neutralität“ in der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sein könne – Gleiches gelte aber auch für eine gegenteilige Entscheidung. Eine öffentliche Verwaltung könne sich auch dafür entscheiden, religiöse Zeichen „allgemein und undifferenziert“ zu erlauben.

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