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Urteil Bundesgerichtshof: Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

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Das Ende gut verzinster Bausparverträge ist gekommen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Altverträge von den Bausparkassen gekündigt werden können – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Bausparers Glück und Ziel, hier in Berlin-Marzahn
Bausparer haben keine Chance, sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrags mit hohen Zinsen zu wehren. Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Das Ansparen sei dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht. (Az. XI ZR 185/16 u.a.)
Verhandelt wurden konkret die Fälle zweier Bausparerinnen, denen Wüstenrot einmal einen Vertrag von 1978 und einmal zwei Verträge von 1999 gekündigt hatte. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Stuttgart jeweils entschieden, dass Wüstenrot dazu kein Recht gehabt hatte. Dagegen wehrte sich die Bausparkasse mit der Revision.
Der Elfte Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden: die Kündigung von gutverzinster Bauspar-Altverträgen ist rechtens.
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Der Elfte Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden: die Kündigung von gutverzinster Bauspar-Altverträgen ist rechtens.
Bereits 2015 hatten Bausparkassen schätzungsweise 250.000 Kündigungen von Altverträgen verschickt. Etliche Kunden hatten aber die Kündigung nicht einfach hingenommen und ihre Bausparkasse verklagt.

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