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Urteile: Studienplatzvergabe für Medizin zum Teil verfassungswidrig

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Zu viele Bewerber für zu wenig Studienplätze.
Karlsruhe (dpa) – Das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin ist teilweise verfassungswidrig und muss bis Ende 2019 neu geregelt werden.
Mit dem aktuellen Verfahren werde der grundrechtliche Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil am Dienstag in Karlsruhe. Grundsätzlich sei die Vergabe nach den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten aber mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Verbände und Politik reagierten überwiegend positiv auf die Entscheidung. (Az. 1 BvL 3/14 und 4/14)
Bund und Länder müssen nach dem Urteil bis zum 31. Dezember 2019 verschiedene Mängel in ihren Gesetzen beheben. So muss bei der Vergabe nach Wartesemestern der Zeitraum begrenzt werden. Aktuell sind etwa 15 Halbjahre nötig, um zum Zuge zu kommen. Der Erste Senat unter Vorsitz von Ferdinand Kirchhof machte in seinem Urteil keine Vorgabe, deutete aber an, dass vier Jahre eine Grenze sein könnten.
Auch dürfe der Zwang zur Festlegung auf bis zu sechs gewünschte Studienorte in der Auswahl nach Abiturnote nicht dazu führen, dass ein Bewerber, der an einer anderen Hochschule eigentlich erfolgreich wäre, am Ende leer ausgeht, etwa weil an seinen genannten Unis der Andrang in einem Jahr besonders hoch ist. Im Auswahlverfahren bei den Hochschulen müsse eine Vergleichbarkeit der Abiturnoten über Landesgrenzen hinweg sichergestellt werden. Außerdem müsse es ein standardisiertes und strukturiertes Verfahren geben. Die Abiturnote dürfe dabei nicht das einzige Kriterium sein. Dabei könne etwa die besondere persönliche Qualifikation für den Arztberuf berücksichtigt werden.

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