In Berlin war eine muslimische Bewerberin nicht für den Grundschuldienst zugelassen worden – wegen ihres Kopftuchs. Ein Gericht sprach ihr nun Entschädigung zu. 
Das Land Berlin darf muslimische Bewerberinnen nicht pauschal von einer Anstellung als Grundschullehrerin ausschließen, weil sie ein Kopftuch tragen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Berufungsverfahren entschieden. Es verurteilte Land zudem zu einer Entschädigungszahlung von insgesamt 8.680 Euro wegen Benachteiligung. 
Die Klägerin, eine kopftuchtragende Muslima, hatte im Jahr 2008 ihr zweites Staatsexamen abgelegt und 
ist seitdem berechtigt, in der Unterstufe zu unterrichten. Nach mehreren
Jahren als islamische Religionslehrerin bewarb sich die Frau im Jahr 
2014 auf eine der vielen unbesetzten Stellen in Berlins 
allgemeinbildenden Schulen. Im Bewerbungsverfahren war ihr gesagt worden, sie habe wegen des Berliner Neutralitätsgesetzes keine 
Chance auf einen Arbeitsplatz an einer allgemeinbildenden Schule, sondern lediglich Aussichten auf 
eine Anstellung an einer Berufsschule. Das 
Berliner Neutralitätsgesetz schreibt vor, dass Polizisten, Lehrer 
und Justizmitarbeiter im Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke
tragen dürfen. Sie zog vor Gericht. 
In erster Instanz im April vergangenen Jahres war sie noch gescheitert.






