Celle (dpa/tmn) – Ein generalbevollmächtigtes Kind haftet unter Umständen für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos. Das geht aus einer jetzt
Celle (dpa/tmn) – Ein generalbevollmächtigtes Kind haftet unter Umständen für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) hervor (Az.: L 16/3 U 58/14) .
Das bedeutet: Macht ein Sozialversicherungsträger eine Rückzahlung gegen die Eltern geltend, kann das Kind zur Zahlung verpflichtet sein.
In dem verhandelten Fall bezog ein Bauunternehmer eine Verletztenrente aus einem Berufsunfall. Der Mann war allerdings 1975 gestorben, das Geld in Höhe von zuletzt 510 Euro monatlich floss aber weiterhin auf das Konto seiner Frau. Als diese nun 2008 in ein Pflegeheim kam, erhielt die Tochter eine Generalvollmacht.
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Deutschland — in German Verbraucher – Rente zu Unrecht bezogen: Haften Kinder für die Eltern?