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Verbraucher: Kostenerstattung für Gebärdensprachdolmetscher in Schule

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Unterrichtet eine Schule in Lautsprache und ein hörgeschädigter Schüler kann dem Unterricht kaum folgen, dann hat er Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher.
Chemnitz (dpa/tmn) – Hörgeschädigte haben Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch. Der Sozialhilfeträger ist zur Zahlung verpflichtet.
Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Demnach ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zu erbringen.
Der Fall: Eine 2001 geborene Schülerin ist nahezu gehörlos und besucht eine Schule für Hörgeschädigte. Unterrichtet wird überwiegend in Lautsprache und nicht auch in Gebärdensprache. Weil die junge Frau dem Unterricht deshalb nur sehr eingeschränkt folgen kann, beantragte sie die Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch.

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