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Steuererklärung: Studienkosten können sich im Job auszahlen

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Klausurstress, WG-Leben, Nebenjobs – die wenigsten Studierenden oder Auszubildenden wollen sich noch den Kopf über ihre Steuererklärung zerbrechen. Dabei kann sie sich durchaus lohnen.
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Klausurstress, WG-Leben, Nebenjobs – die wenigsten Studierenden oder Auszubildenden wollen sich noch den Kopf über ihre Steuererklärung zerbrechen. Dabei kann sie sich durchaus lohnen.
Großen finanziellen Spielraum haben die meisten Studierenden nicht. Schließlich verbringen sie ihre Zeit in der Regel in der Uni. Geld verdienen viele nur nebenher. Kein Wunder, dass die wenigsten daran denken, ihre Steuererklärung zu machen.
Allerdings kann sich der Aufwand durchaus lohnen: Empfehlenswert ist das vor allem, wenn man im Zweitstudium ist und hohe Ausgaben hat, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Erststudium steuerlich im Nachteil
Bei einem Erststudium kommt es hingegen darauf an, wie viel die Studierenden mit ihren Nebenjobs verdienen. Denn die Aufwendungen für das Studium können in diesem Fall nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von maximal 6000 Euro pro Jahr bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Sonderausgaben dürfen außerdem nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden. Hat jemand in dieser Zeit keine Einkünfte, spart er demzufolge auch keine Steuern. Verlustvorträge auf spätere Berufsjahre sind nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat erst im November 2019 bestätigt, dass Studierende und Auszubildende im Erststudium keine Werbungskosten absetzen dürfen. Der Bundesfinanzhof hatte dies für verfassungswidrig gehalten.
Die Verfassungsrichter begründeten das Urteil damit, dass die Erstausbildung die Möglichkeit biete, allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind (Az.

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