Ab Dienstag verhandelt das Bundesverfassungsgericht zwei Tage lang über Klagen der Opposition gegen die Aufstockung der staatlichen Parteienfinanzierung. Zwei zuvor angesetzte Termine waren wegen Corona verschoben worden.
D ie Geschichte der Parteienfinanzierung in Deutschland ist durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Nicht zuletzt können die Karlsruher Richter und Richterinnen Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließen – nämlich dann, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland in Gefahr sehen. Nun geht es ab Dienstag zwei Tage lang um eine Erhöhung von 25 Millionen Euro. Noch dazu ist die Verhandlung für das höchste deutsche Gericht eine Premiere. Die Parteienfinanzierung ist gesetzlich geregelt. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1992 wurde sie im Parteiengesetz neu gefasst. Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung haben grundsätzlich Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen ein Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen für ihre Listen erreicht haben. Das wird als Maßstab für die Verwurzelung in der Gesellschaft gewertet. Für die Stimmen bekommen Parteien Geld, den „Wählerstimmenanteil“. Für 2021 sind das für die ersten vier Millionen Stimmen je 1,06 Euro und 87 Cent für jede weitere Wählerstimme. Die staatlichen Mittel für die politischen Parteien werden immer wieder auch an die Teuerungsrate angepasst, steigen damit also regelmäßig. Auch Zuwendungen werden bezuschusst, das ist dann der „Zuwendungsanteil“. Ja, zwei sogar. Eine absolute Obergrenze legt die Summe fest, die an alle anspruchsberechtigten Parteien ausgezahlt wird. Sie liegt in diesem Jahr bei 200.