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5,6 Milliarden Euro aus Rundfunkbeiträgen für die ARD: MDR-Verwaltungsdirektor: „96 Prozent fließen ins Programm“

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Die ARD erzielt bis 2020 einen Überschuss von 242 Millionen Euro. Aber das Geld kommt in die Rücklage. Ein Interview mit dem Finanzexperten Ralf Ludwig
Herr Ludwig, die ARD wird die Beitragsperiode 2017 bis 2020 mit einem prognostizierten Überschuss von 242 Millionen Euro abschließen. Was sind die wesentlichen Ursachen für dieses Ergebnis?
Mit der Anmeldung zum 21. KEF-Bericht übermitteln die ARD-Landesrundfunkanstalten die mittelfristigen Finanzplanungen für den Zeitraum 2017 bis 2020 an die KEF. Im Ergebnis wird für den Zeitraum 2017 bis 2020 ein Überschuss in Höhe von 242 Millionen Euro allerdings vor Abzug der zu bildenden Beitragsrücklage angemeldet. Nach Abzug der Beitragsrücklage verbleibt deshalb ein Minus von 139 Millionen Euro. Dieser ungedeckte Fehlbetrag resultiert insbesondere aus einer ungünstigeren Entwicklung der Beitragserträge. Im Vergleich zur Feststellung der KEF in ihrem 20. Bericht beinhaltet die Anmeldung zum 21. KEF-Bericht für die ARD 233 Millionen Euro geringere Beitragserträge für den Zeitraum 2017 bis 2020. Darüber hinaus berücksichtigt die Anmeldung nunmehr auch die Kompensation für die Werbezeitenbeschränkung in Nordrhein-Westfalen in Form geringerer Werbeerträge, die sich für die ARD auf 81 Millionen Euro belaufen.
Was wird die Arbeitsgemeinschaft mit dem Überschuss machen? Ist ein Absenken des Monatsbeitrages von aktuell 17,50 Euro in der kommenden Periode ab 2021 drin?
Gemäß Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag erstellt die KEF alle zwei Jahre einen Bericht über die finanzielle Situation von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE. Grundlage für diesen Bericht ist die von den Rundfunkanstalten erstellte ‚Mittelfristige Finanzplanung’ , die einen Zeitraum von vier Jahren umfasst. Die KEF legt den Ländern in der Regel alle vier Jahre einen Bericht mit einer Empfehlung über die zukünftige Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags für den Zeitraum von vier Jahren vor. Zwei Jahre danach werden in einem sogenannten Zwischenbericht die Feststellungen der KEF aus dem vorherigen Bericht überprüft.
Beim 21. KEF-Bericht handelt es sich um einen sogenannten Zwischenbericht, in dem die Feststellungen des beitragsrelevanten 20. KEF-Berichts aktualisiert und überprüft werden sollen. Insofern ist nicht mit einer Empfehlung zur Anpassung des monatlichen Beitrags zu rechnen.
Darüber hinaus haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Herbst 2016 entgegen der Empfehlung der KEF im 20. KEF-Bericht beschlossen, den Rundfunkbeitrag auch ab 2017 bei 17,50 Euro monatlich zu belassen. Die hierdurch entstehenden Mehrerträge sind von ARD, ZDF und Deutschlandradio wieder in eine Rücklage einzustellen und für etwaige Mehrbedarfe in der Beitragsperiode 2021 bis 2024 zu verwenden. Die Mehrerträge stehen den ARD-Landesrundfunkanstalten somit in der laufenden Beitragsperiode nicht zur Verfügung.
Ob es einer Anpassung des monatlichen Beitrags ab 2021 bedarf, entscheidet der Gesetzgeber auf Grundlage des Paragraphen 12 Rundfunkstaatsvertrages, wonach die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks so zu bemessen ist, dass dieser seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Gleichzeitig sind der Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten. Daher werden die ARD-Anstalten auf der Grundlage des im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelten Verfahrens im Rahmen des 22. Berichtes ihren Finanzbedarf bei der KEF anmelden, die wiederum nach entsprechender Prüfung des angemeldeten Bedarfs eine Empfehlung an die Politik zur monatlichen Höhe des Rundfunkbeitrages ab 2021 aussprechen wird. Die Anmeldung der Rundfunkanstalten für diesen 22. KEF-Bericht erfolgt aller Voraussicht nach im April 2019.
Die Zahl der Beitragszahler sinkt – weil die Zahl der Säumigen und Verweigerer steigt?
Nein. Am 01.01.2013 wurde der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag eingeführt. Das bis dahin gültige geräteabhängige Gebührenmodell wurde abgelöst. Ab März 2013 wurde dann ein einmaliger Meldedatenabgleich durchgeführt. Darüber hinaus wurde im November 2013 zusätzlich die Einführung der rückwirkenden Direktanmeldung beschlossen. Wenn ein Beitragsschuldner also trotz mehrmaliger Aufforderung des Zentralen Beitragsservice nicht reagiert, so wurde aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit eine rückwirkende Direktanmeldung zum 01.01.2013 vorgenommen.
Diese Verfahrensweise hat zu einer Vielzahl von quasi automatischen Wohnungsanmeldungen geführt, die im Anschluss vom Zentralen Beitragsservice weiter bearbeitet werden mussten.

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