Im Skandal um minderwertige Brustimplantate können Frauen kaum noch auf Schadenersatz vom TÜV hoffen. Laut EuGH ist dieser nicht grundsätzlich verpflichtet, Medizinprodukte selbst zu prüfen — selbst wenn er sie zertifiziert hat.
Im Skandal um minderwertige Brustimplantate können Frauen kaum noch auf Schadenersatz vom TÜV hoffen. Laut EuGH ist dieser nicht grundsätzlich verpflichtet, Medizinprodukte selbst zu prüfen — selbst wenn er sie zertifiziert hat.
Im Streit um die Haftung des TÜV Rheinland für mangelhafte Silikon-Brustimplantate können Frauen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kaum noch auf Schmerzensgeld hoffen. Die Luxemburger Richter urteilten, dass Stellen wie der TÜV nicht grundsätzlich verpflichtet sind, Medizinprodukte wie Implantate selbst zu prüfen.
Gleichzeitig präzisierten die Richter die Prüfpflichten der Kontrollinstanzen. Institutionen wie der TÜV sind demnach nicht verpflichtet, die Geschäftsunterlagen von Medizinfirmen zu prüfen oder im konkreten Fall in den TÜV-Labors zu testen, ob Brustimplantate besonders reißanfällig sind — jedenfalls nicht solange kein konkreter Hinweis vorliegt, dass die Medizinprodukte nicht der EU-Richtlinie für Produktsicherheit genügen.
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Deutschland — in German EuGH: Kaum Chancen auf Schmerzensgeld bei Brustimplantaten