Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Eine Verfassungsänderung ist zwingend erforderlich. Ein Gastkommentar.
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2017 mit einer Mehrheit von 393: 226 Stimmen das Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und Ehen beschlossen und damit die „Ehe für alle“ eingeführt. Der Gesetzesbeschluss enthält eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bislang für die Ehe Partner verschiedenen Geschlechts vorschrieb. Die Gesetzesänderung verstößt eindeutig gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und erweist sich deshalb als verfassungswidrig.
Die Entstehungsgeschichte des Art. 6 weist aus, dass der Verfassungsgeber die Erwähnung, die Ehe sei die „rechtmäßige Form der Lebensgemeinschaft von Mann und Frau“ ihrer Selbstverständlichkeit wegen für überflüssig erachtet und sich mit der Wendung begnügt hat, „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Damit ist evident, dass der Verfassungsgeber als Kennzeichen des Ehebegriffs in Art. 6 Abs. 1 GG die Geschlechtsverschiedenheit der Ehepartner bestimmt hat.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass in der Endfassung – im Gegensatz zu den Vorfassungen – die Geschlechtsverschiedenheit nicht ausdrücklich in das Grundgesetz aufgenommen worden ist. Einem solchen Einwand ist entgegen zu halten, dass auch die übrigen Definitionsmerkmale des Ehebegriffs in Art. 6 Abs. 1 GG – nämlich die grundsätzlich lebenslange Dauer, die Erreichung eines Mindestalters und die staatliche Mitwirkung bei der Eheschließung – nicht in die Bestimmung des Grundgesetzes aufgenommen worden ist. Ebenfalls eindeutig ist, dass eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern bei der Beratung des Grundgesetzes außerhalb jeder Denkmöglichkeit lag.
Der vom Verfassungsgeber vorausgesetzte Ehebegriff ist vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden. In seinem Urteil vom 17. Juli 2002 definiert das Bundesverfassungsgericht die Ehe im Sinne des Grundgesetzes als „die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (…) , begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (…) , in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (…) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (…) .
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Deutschland — in German Bundestag beschließt "Ehe für alle": Ist die "Ehe für alle" verfassungswidrig?