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G-20-Gipfel in Hamburg: Polizei will weiter gegen Protestcamp vorgehen

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Das Protestcamp zum G-20-Gipfel darf nicht generell verboten werden. Aber Hamburg darf den Umfang beschränken. Die Polizei will an ihrem Konzept festhalten.
Auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gegen ein vollständiges Verbot will die Hamburger Polizei weiter gegen ein geplantes Protestcamp von G-20-Gegnern in der Hansestadt vorgehen. Die bei der Hamburger Polizei angesiedelte Versammlungsbehörde halte «das Camp im Stadtpark unter Sicherheitsaspekten weiterhin für unvertretbar», teilte die Polizei am späten Mittwochabend mit.
Die Hamburger Polizei hob in ihrer Reaktion hervor, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich keine Erlaubnis des Protestcamps beinhalte. «Vielmehr ist der Versammlungsbehörde ein weiterer Entscheidungsspielraum eingeräumt worden», hieß es.
Das Karlsruher Gericht hatte am Mittwoch entschieden, dass das Camp starten darf — aber nur in einem durch die Behörden stark beschränkbaren Rahmen. Es hob nach einer Klage der Veranstalter ein generelles Verbot des Camps im Eilverfahren auf.
Die Richter verpflichten die Hansestadt aber nicht zur uneingeschränkten Duldung. Sie kann ausdrücklich den Umfang des Camps beschränken, Auflagen verhängen und die Veranstaltung sogar an einen anderen Ort verlegen. (Az. 1 BvR 1387/17)
Eine Woche vor Beginn des G-20-Gipfels in Hamburg haben die Richter den Initiatoren der geplanten «antikapitalistischen» Zeltstadt für bis zu 10.000 Leute im Stadtpark teilweise Recht gegeben – aber der Stadt viel Spielraum bei der Beschränkung des Camps eingeräumt: Die Stadt muss nun gemäß Versammlungsrecht über das Camp entscheiden und kann nicht länger darauf pochen, in öffentlichen Grünanlagen sei es verboten, zu zelten. Das Gericht sprach aber der Stadt die Berechtigung zu, «den Umfang des Camps so zu begrenzen und mit Auflagen zu versehen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Stadtparks durch langfristige Schäden hinreichend ausgeschlossen ist», heißt es im Beschluss der Dritten Kammer des Zweiten Senats.

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