Nach der Justizreform in Polen bestehen Zweifel an fairen Gerichtsverfahren. Wenn diese begründet sind, muss nicht ausgeliefert werden.
EU-Staaten müssen einen Europäischen Haftbefehl aus Polen nicht mehr in jedem Fall vollstrecken. Voraussetzung ist allerdings, dass wegen der jüngsten polnischen Justizreformen auch im konkreten Fall ein unfaires Gerichtsverfahren droht, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem am Mittwoch verkündeten Eilurteil entschied.
Im Streitfall geht es um einen Polen, der sich in Irland aufhält. Wegen Drogenhandels stellte Polen gegen ihn gleich drei Europäische Haftbefehle aus. Gegen deren Vollstreckung wehrt er sich mit dem Hinweis auf die polnischen Justizreformen. Die neuen Gesetze führten zur „echten Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung“. Ein faires Gerichtsverfahren sei nicht mehr gewährleistet.
Zur Begründung stützt sich der Mann auf ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Polen. Hierzu erklärte die EU-Kommission im Dezember, dass „in Polen die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit besteht“. Dies zeigt nach Ansicht des Klägers, dass Polen den „Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens“ untergraben habe, der den Auslieferungen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zugrunde liegt.
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Deutschland — in German Polnischer EU-Haftbefehl muss nicht zwingend vollstreckt werden