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Pflicht von Sozialträgern: Bundesgerichtshof spricht Behindertem Schadenersatz zu

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Der Bundesgerichtshof hat Menschen den Rücken gestärkt, die sich im komplizierten Geflecht der Sozialleistungen allein nicht…
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M itarbeiter der Sozialträger müssen auch über den Tellerrand schauen und auf mögliche Ansprüche gegenüber anderen Trägern hinweisen. Unterbleibt dies, können Betroffene Anspruch auf Schadenersatz haben, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Danach muss das Sozialamt des Landkreises Meißen einem Behinderten vermutlich mehrere zehntausend Euro bezahlen. (Az: III ZR 466/16)
Der heute 34-jährige Kläger hatte eine Förderschule für geistig Behinderte besucht und anschließend an berufsbildenden Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen teilgenommen. Anschließend war er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt deckende Einkünfte zu erzielen.
Beim Sozialamt des Landkreises Meißen beantragte seine auch zur Betreuerin bestellte Mutter daher Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung. Dies wurde ihm ab November 2004 bewilligt. 2011 wurde eine neue Sachbearbeiterin zuständig. Diese wies die Mutter darauf hin, dass ihr behinderter Sohn vermutlich Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe.

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