Viele Unternehmen wollen infolge der befristeten Senkung mit den Preisen runtergehen. Doch nicht überall wird diese bei den Kunden landen. Ein Überblick.
In der Corona-Krise hat sich die Konsumstimmung vieler Verbraucher deutlich eingetrübt — mit massiven Folgen für zahlreiche Branchen. Die befristete Senkung der Mehrwertsteuer soll nun die Kauflaune wieder bessern und damit auch die wichtige Binnennachfrage ankurbeln. Was ist genau geplant?
Die befristete Absenkung der Umsatzsteuer, in Deutschland meist als Mehrwertsteuer bekannt, ist Teil des Corona-Konjunkturpaketes der großen Koalition und soll vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
Der Steuersatz wird dabei von derzeit 19 auf 16 Prozent abgesenkt, der ermäßigte Steuersatz — der vor allem für Lebensmittel gilt — von sieben auf fünf ProzentWas heißt das für Verbraucher?
In der Theorie ist die Rechnung einfach: Wer derzeit für ein Produkt mit dem regulären Mehrwertsteuersatz einen Nettopreis von 100 Euro bezahlt, muss dafür inklusive der Steuer 119 Euro auf den Ladentisch legen. Künftig wären dies also drei Euro weniger — vorausgesetzt, der Handel passt die Preise auch entsprechend an. Müssen Unternehmen nun die Preise senken?
Nein. Unternehmen, Dienstleistern und Geschäftstreibenden steht es nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Rahmen der üblichen Preisgestaltung frei, ihre Preise beizubehalten und dadurch ihre Gewinnspanne zu erhöhen. Und laut Preisangabenverordnung muss Kunden der Endpreis von Waren und Dienstleistungen inklusive aller Steuern und Nebenkosten angegeben werden.
Nur bei Verträgen, in denen die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist, können Verbraucher also kontrollieren, ob die Senkung weitergegeben wird oder nicht.
Wichtig zu wissen: Kunden dürfen Rechnungen nun nicht selbstständig pauschal um 3 Prozent kürzen. Denn der Mehrwertsteuersatz fällt zwar von 19 auf 16 Prozent — mathematisch entspricht das aber nicht einem Rabatt von 3 Prozent, sondern nur von rund 2,5 Prozent. Wer einseitig Forderungen kürzt, gerät zudem unter Umständen automatisch in Verzug mit seinen Zahlungen, warnen die Experten. Werden Preise vom 1. Juli an neu ausgezeichnet?
Nicht unbedingt. Wenn Händler und Anbieter von Dienstleistungen die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben wollen, müssen sie die Preisauszeichnung in den Regalen oder auf Aushängen nicht auf einen Schlag ändern. Sie können vielmehr auch Rabatte an der Kasse gewähren.