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Mieter und Vermieter sollen sich das Renovieren teilen

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Das Problem ist keine Seltenheit: Eine Wohnung müsste dringend hergerichtet werden. Aber weder Mieter noch Vermieter sehen sich in der Pflicht. Der Bundesgerichtshof versucht sich …
Das Problem ist keine Seltenheit: Eine Wohnung müsste dringend hergerichtet werden. Aber weder Mieter noch Vermieter sehen sich in der Pflicht. Der Bundesgerichtshof versucht sich an einem salomonischen Urteil — und erntet von allen Seiten harsche Kritik.
Eine häufige Streitfrage bei Renovierungsarbeiten in Mietwohnungen ist nun durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt: Unrenoviert bezogene Räume müssen bei Bedarf vom Vermieter gestrichen oder frisch tapeziert werden.
Der Mieter muss aber einen Teil der Kosten übernehmen, in der Regel die Hälfte, wie die Karlsruher Richter entschieden. Sie wollten beiden Seiten entgegenkommen. Das Urteil stieß allerdings bei Eigentümer- und bei Mieterverbänden auf harsche Kritik. (Az. VIII ZR 163/18 u.a.)
Hintergrund ist, dass so gut wie alle Mietverträge die sogenannten Schönheitsreparaturen dem Mieter aufbürden. Grundsätzlich ist das auch erlaubt. Allerdings ist nicht jede gängige Klausel zulässig.
Mieter, die ihre Wohnung unrenoviert beziehen, müssen diese zum Beispiel grundsätzlich nicht auf eigene Kosten herrichten. Sonst müssten sie die Räume im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie selbst übernommen haben, entschied der BGH 2015. Wer so eine Klausel im Mietvertrag hat, kann diese getrost ignorieren.
Das Problem: Bisher war ungeklärt, ob stattdessen der Vermieter einspringen muss. Er muss laut Gesetz die Wohnung «in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand» überlassen und «in diesem Zustand» erhalten.

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