Wohnungseigentümer sind eigentlich verpflichtet, ihre Immobilie gemeinschaftlich instand zu halten. Ob dies auch zutrifft, wenn das Objekt völlig heruntergekommen ist, lotet jetzt der BGH aus.
Karlsruhe.
Wohnungseigentümer sind eigentlich verpflichtet, ihre Immobilie gemeinschaftlich instand zu halten. Ob dies auch zutrifft, wenn das Objekt völlig heruntergekommen ist, lotet jetzt der BGH aus.
Karlsruhe.