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Miete zu hoch? BGH urteilt zur Verjährung von Ansprüchen

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Mieter haben das Recht zu erfahren, wie sich die Höhe ihrer Miete berechnet — ob und ab wann dieser Anspruch auf Auskunft verjähren kann, entscheidet heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Es geht dabei um vier Mieter, die in Berlin in Gebieten wohnten oder noch wohnen, in denen die sogenannte Mietpreisbremse gilt. Diese 2015 eingeführte Regelung begrenzt bei Neuvermietungen die Miete in Gebieten mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt. Ausnahmen sind aber möglich — etwa, wenn die Wohnung saniert wurde.

Für Mieter sind Informationen zu Modernisierung, Baujahr oder natürlich zur vom Vormieter gezahlten Miete wichtig, um beurteilen zu können, ob die vereinbarte Miete zu hoch ist. Außerdem können Mieter so besser einschätzen, ob sich eine Klage bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse lohnt oder nicht.

Eigentlich läuft die Frist für Auskunftspflicht seitens des Vermieters drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags ab. Wem danach erst Zweifel an der Höhe der verlangten Miete kamen, der konnte zwar trotzdem klagen, aber hatte keinen Anspruch mehr auf dafür eventuell entscheidende Auskünfte.

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