Dortmund (dpa/tmn) — Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss bei einem Nebenjob seine Fahrtkostenpauschale nicht auf die Sozialleistung anrechnen. Das zeigt ein
Dortmund (dpa/tmn) — Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss bei einem Nebenjob seine Fahrtkostenpauschale nicht auf die Sozialleistung anrechnen. Das zeigt ein Urteil.
Eine solche Pauschale gleicht nur Unkosten aus, die der Arbeitgeber veranlasst habe. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 31 AS 2064/14) , wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Der Fall: Ein Langzeitarbeitsloser arbeitete für 100 Euro zehn Stunden monatlich als Gärtner. Dazu erhielt er 25 Euro monatlich für Fahrtkosten, die ihm durch die Entsorgung von Grünabfällen entstanden. Das zuständige Jobcenter hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf.
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Deutschland — in German Verbraucher — ALG II: Fahrtkostenpauschale bei Nebenjob anrechnungsfrei