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EuGH-Urteil zu Verspätung: Vogelschlag? Pech gehabt!

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Fluggäste haben in der Regel keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn ihr Flug wegen eines Vogelschlags Verspätung hat oder ausfällt. Das entschied der EuGH. In Ausnahmefällen können Fluggäste jedoch trotzdem auf Geld hoffen. Von Timo Conraths.
Fluggäste haben in der Regel keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn ihr Flug wegen eines Vogelschlags Verspätung hat oder ausfällt. Das entschied der EuGH. In Ausnahmefällen können Fluggäste jedoch trotzdem auf Geld hoffen.
Wer fremde Länder bereisen will, muss in der Regel den Flieger nehmen. Ärgerlich ist dann, wenn der Flug größere Verspätung hat oder annulliert wird. Die Vorfreude auf den Urlaub ist dann schon fast dahin. Einziger Trost: Die Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Danach haben Passagieren unter anderem Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, wenn der Flug annulliert wird oder mehr als drei Stunden Verspätung hat. Dann bekommt man ganz konkret Geld.
Doch es gibt auch Situationen, bei denen die Fluggesellschaft nicht zahlen muss. Das ist immer dann der Fall, wenn sie für die Verspätung wirklich nichts kann. Die Verordnung spricht von einem sogenannten “außergewöhnlichen Umstand”. Voraussetzung ist, dass die Fluggesellschaft den Vorfall auch dann nicht hätte verhindern können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Beispiele sind Verspätungen wegen Naturereignissen wie Schneestürmen oder Vulkanasche in der Luft. Aber auch bei Streik der Piloten oder des Flughafenpersonals muss die Airline nicht zahlen.
Bislang ungeklärt war die Frage, ob Airlines auch bei Vogelschlag von der Zahlungspflicht befreit sind.

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