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Verbraucher: Umzug von Hinterbliebenen ist kein Grund für Urnenumbettung

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Der Schutz der Totenruhe ist ein hohes Gut.
Gelsenkirchen (dpa/tmn) – Die Umbettung von Urnen mit der Asche Verstorbener ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Möglich kann das zum Beispiel sein, wenn ein Verstorbener nachweislich an einem anderen Ort bestattet sein wollte.
Ziehen die Hinterbliebenen an einen neuen Wohnort, ist das dagegen kein Grund, der eine Umbettung rechtfertigt. Das entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 14 K 4013/16), wie die Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas mitteilt.
In dem verhandelten Fall wollte eine Frau die Urnen ihres Mannes und ihrer Mutter umbetten lassen. Sie hatte sich aufgrund ihres Alters entschlossen, an den Wohnort ihrer beiden Töchter zu ziehen, und stellte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung einen entsprechenden Antrag.

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